Recht - Deutschland
Die Nutzung des Internets ist heute für Privatleute wie auch für Betriebe und Wirtschaft selbstverständlich. Der deutsche Gesetzgeber hat Gesetze und Vorschriften erlassen, die die Nutzung und den Gebrauch des Internets regeln, den Nutzern etwa in Gestalt der digitalen Signatur die notwendige Infrastruktur für rechtssichere Geschäfte bereitstellt und die damit den Rechtsrahmen für den elektronischen Handel im Internet darstellen. Im nachfolgenden finden Sie Hinweise auf die bestehende Rechtslage und die einschlägigen Gesetze und Normen.
Sich im Netz sicher authentifizieren - Das Recht der digitalen Signatur
Bei Geschäften im Internet ist es einfach, seine Identität zu verschleiern, und digitale Dokumente können geändert werden, ohne dass solche Änderungen dem Dokument anzusehen sind.
Werden schriftliche Verträge nachträglich geändert, kann im Streitfall ein gerichtlich bestellter Sachverständiger solche Manipulationen feststellen. Er prüft etwa, ob das Papier dünner ist, abgeschabt oder chemisch behandelt wurde, ob Schrift oder Tinte abweichen, oder sonstige Dinge, und kann dann eine Manipulation feststellen.
Gleiches ermöglicht die qualifizierte elektronische Signatur. Mit ihr lässt sich überprüfen, ob ein Dokument, nachdem es vom Aussteller signiert wurde, verändert wurde. Wegen dieser Beweissicherheit hat der Gesetzgeber ein Dokument, welches elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur signiert wurde, der gesetzlichen Schriftform gleichgestellt und etwa zum Beweis im Gerichtsverfahren zugelassen. Nicht signierte, einfache digitale Dokumente, etwa eine Email, sind nicht zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet. Sie sind daher auch nicht vor Gericht als Beweis zugelassen.
Wer also rechtssicher über digitale Dokumente kommunizieren möchte, kommt nicht am Einsatz der qualifizierten elektronischen Signatur vorbei. Sie ermöglicht die rechtssichere Identifizierung im elektronischen Rechtsverkehr und bietet ein hohes Maß an Beweissicherheit im Rechts- und Geschäftsverkehr.
Um die qualifizierte elektronische Signatur einsetzen zu können, bedarf es
einer von einem entsprechendem Anbieter zugelassenen Signaturkarte;
einer entsprechenden Signatursoftware;
einem Kartenlesegerät.
Die rechtlichen Vorgaben zur digitalen Signatur sind im Signaturgesetz und der Signaturverordnung geregelt. Die Signaturverordnung bestimmt dabei die (sicherheitstechnischen) Anforderungen, die ein Unternehmen erfüllen muss, damit es entsprechende Signaturkarten ausstellen darf. Zweck des Signaturgesetz ist es dagegen, die Rahmenbedingungen für die elektronische Signatur zu schaffen.
Nach dem Gesetz gibt es verschiedene Arten der elektronischen Signatur:
die einfache elektronische Signatur;
die fortgeschrittene elektronische Signatur;
die qualifizierte elektronische Signatur; und
die qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieterakkreditierung.
Nur die beiden letztgenannten Signaturen sind nach dem Gesetz der gesetzlichen Schriftform gleichgestellt und entfalten entsprechende Wirkung. Die Anbieter der qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieterakkreditierung haben jedoch bereits eine freiwillige Akkreditierung nach § 15 SigG durchlaufen; auf Grund des Akkreditierungsverfahrens kommt deren qualifizierten elektronischen Signaturen eine höhere Sicherheitsvermutung im Rechts- und Geschäftsverkehr zu.
Ob und welche Institution Erklärungen über das Internet in digitaler Form entgegen nimmt, können Sie unter www.signaturauskunft.de nachsehen.