Wahl der Rechtsform
Gerade bei Kooperationen wird der Wahl der Rechtsform häufig nicht die Aufmerksamkeit gewidmet, die das Thema eigentlich verdient - denn wer weiß schon, dass in einer Kooperation, die nach außen als Einheit auftritt, letztlich jeder für jeden haftet?
Rechtsformen - Personengesellschaften
GbR, PartnG, OHG, KG oder GmbH & Co. KG? Welche Rechtsform ist die richtige?
1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder BGB-Gesellschaft)
- Für: Kleingewerbetreibende, Freiberufler
- Gründung: Formfreier Gesellschaftsvertrag durch mindestens zwei Gesellschafter. Kein Mindestkapital notwendig.
- Haftung: Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich
- Übertragung: Nur mit Zustimmung der Gesellschafter.
Haftung nach Übertragung: Übergeber: Haftet bis zu 5 Jahre nach der Übertragung maximal in Höhe seines ehemaligen Anteils für Verbindlichkeiten.
Käufer: Haftet für Altschulden gegenüber Dritten mit seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen, u. U. auch mit seinem Privatvermögen.
Erben: Haften für Altschulden mit ihrem Nachlass u. sonstigem privaten Vermögen. Alternativ: Ausstieg innerhalb von drei Monaten und Abfindung durch Gesellschafter möglich.
- Tipp: Gläubiger können sich entweder an den Übergeber oder den Nachfolger wenden. Deshalb: Im Kaufvertrag festlegen, wer für Altschulden haftet. Modalitäten für Übertragung u. Todesfall im Gesellschaftsvertrag festlegen.
2. Partnerschaftsgesellschaft (PartnG)
- Für: Freie Berufe (je nach Berufsrecht)
- Gründung: Schriftlicher Partnerschaftsvertrag durch mindestens zwei Gesellschafter. Eintragung ins Partnerschaftsregister. Kein Mindestkapital.
- Haftung: Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Nur für ?Fehler in der Berufsausübung? haftet allein derjenige, der den Fehler begangen hat.
- Übertragung: Nur mit Zustimmung der Gesellschafter.
Haftung nach Übertragung: Übergeber: Haftet bis zu 5 Jahre nach der Übertragung maximal in Höhe seines ehemaligen Anteils für Verbindlichkeiten.
Käufer: Haftet für Altschulden gegenüber Dritten mit seinem Anteil am Gesellschaftsvermögen, u. U. auch mit seinem Privatvermögen.
Erben: Haften für Altschulden mit ihrem Nachlass u. sonstigem privaten Vermögen. Alternativ: Ausstieg innerhalb von 3 Monaten und Abfindung durch Gesellschafter möglich.
- Tipp: Gläubiger können sich entweder an den Übergeber oder den Nachfolger wenden. Deshalb: Im Kaufvertrag festlegen, wer für Altschulden haftet.
3. Offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Für: Kaufleute (kein Kleingewerbe), die Handelsgeschäft betreiben.
- Gründung: Formfreier Gesellschaftsvertrag durch mindestens zwei Gesellschafter. Eintragung ins Handelsregister. Kein Mindestkapital notwendig.
- Haftung: Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.
- Übertragung: Nur mit Zustimmung der Gesellschafter.
- Haftung nach Übertragung: Übergeber: Haftet bis zu 5 Jahre nach der Übertragung für Verbindlichkeiten, die er selbst zu verantworten hat.
- Käufer: Haftet mit seinem gesamten Vermögen für Altschulden gegenüber Dritten.
- Erben: Haften für Altschulden mit ihrem Nachlass u. sonstigem privaten Vermögen. Alternativ: Umwandlung der OHG in KG u. damit Haftung in Höhe des Kommanditanteils. Oder: Auszahlung der Erben.
- Tipp: Gläubiger können sich entweder an den Übergeber oder den Nachfolger wenden. Deshalb: Im Kaufvertrag festlegen, wer für Altschulden haftet und im Handelsregister eintragen lassen.
4. Kommanditgesellschaft (KG)
- Für: Kaufleute, die zusätzliches Kapital geben oder Gesellschafter, die keine persönliche Haftung übernehmen wollen und von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden können.
- Gründung: Ein oder mehrere Komplementär(e). Ein oder mehrere Kommanditist(en). Formfreier Gesellschaftsvertrag. Eintragung ins Handelsregister. Kein Mindestkapital notwendig.
- Haftung: Komplementär (persönliche haftender Gesellschafter) haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Kommanditist haftet nur in Höhe der Einlage, wenn er im Handelsregister eingetragen ist.
- Übertragung: Nur mit Zustimmung der Gesellschafter.
Haftung nach Übertragung: Übergeber-Kommanditist: Haftet grundsätzlich nicht. Ausnahme: Die Einlage wurde aus Liquiditätsgründen angegriffen, so dass die Haftsumme gemindert wurde. In diesem Fall haftet er bis zu fünf Jahre nach der Übertragung für Verbindlichkeiten, die er selbst zu verantworten hat.
Käufer-Kommanditist: Haftet nicht. Voraussetzung: Im Handelsregister wurde ein Sonderrechtsnachfolgevermerk eingetragen, um die Nachfolge nach außen hin zu dokumentieren.
- Erben: Haften für Altschulden mit ihrem Nachlass und sonstigem privaten Vermögen.
- Tipp: Im Kaufvertrag aufnehmen: Freistellungserklärung des Nachfolgers für den Fall, dass Gläubiger auf Übergeber mit Forderungen zukommen.
5. GmbH & Co. KG
- Für: Kaufleute, die zusätzliches Kapital geben oder Gesellschafter, die keine persönliche Haftung übernehmen wollen und von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden können. Persönlich haftender Gesellschafter ist die GmbH.
- Gründung: Ein oder mehrere Komplementär(e). Ein oder mehrere Kommanditist(en). Formfreier Gesellschaftsvertrag. Eintragung ins Handelsregister. Kein Mindestkapital notwendig.
- Haftung: GmbH haftet als Komplementär mit ihrem Gesamtvermögen. Im Ergebnis haftet die GmbH & Co. KG wie eine GmbH zuzüglich der Kommanditeinlage.
- Übertragung: Nur mit Zustimmung der Gesellschafter.
Haftung nach Übertragung: Übergeber-Kommanditist: Haftet grundsätzlich nicht. Ausnahme: Die Einlage wurde aus Liquiditätsgründen angegriffen, so dass die Haftsumme gemindert wurde. In diesem Fall haftet er bis zu fünf Jahre nach der Übertragung für den Differenzbetrag. (Aus Gründen der Kapitalerhaltung muss die vollständige Einlage immer gewährleistet sein.)
Übergeber-Komplementär: Haftet bis zu fünf Jahre nach der Übertragung für Verbindlichkeiten, die er selbst zu verantworten hat.
Käufer-Kommanditist: Haftet nicht. Voraussetzung: Im Handelsregister wurde ein Sonderrechtsnachfolgevermerk eingetragen, um die Nachfolge nach außen hin zu dokumentieren.
Erben: Haften für Altschulden mit ihrem Nach lass und sonstigem privaten Vermögen.
- Tipp: Im Kaufvertrag aufnehmen: Freistellungserklärung des Nachfolgers für den Fall, dass Gläubiger auf Übergeber mit Forderungen zukommen.
Constance Möhwald