Wahl der Rechtsform
Gerade bei Kooperationen wird der Wahl der Rechtsform häufig nicht die Aufmerksamkeit gewidmet, die das Thema eigentlich verdient - denn wer weiß schon, dass in einer Kooperation, die nach außen als Einheit auftritt, letztlich jeder für jeden haftet?
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Rechtsformen - Kapitalgesellschaften
GmbH oder AG als Kapitalgesellschaft?
1. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Für: Unternehmer, die die Haftung beschränken oder nicht aktiv mitarbeiten wollen
- Gründung: Notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag durch mindestens einen Gesellschafter. Eintragung ins Handelsregister. Mindestkapital: 25.000 Euro
- Haftung: In Höhe der Stammeinlage bzw. in Höhe des Gesellschaftsvermögens. Achtung: Bei Krediten i. d. R. zusätzlich mit Privatvermögen, wenn Schuldbeitritt oder Bürgschaft übernommen wurde. Wenn die Einlage aus z. B. Liquiditätsgründen angegriffen wurde, haftet der Gesellschafter persönlich in Höhe des Differenzbetrags. Auch bei der so genannten Durchgriffshaftung (z. B. Schadenersatzansprüchen) haftet der Gesellschafter persönlich.
- Übertragung: Nur mit Zustimmung der Gesellschafter.
Haftung nach Übertragung: Verkäufer und Käufer: Haften gemeinsam nur, falls Käufer nicht alle Geschäftsanteile entsprechend den GmbH-Regeln einbezahlt hat.
Erben: Gesellschaftsanteile müssen gemeinsam verwaltet werden; auf Gesellschafterversammlungen kann nur mit ?einer Stimme? gesprochen werden.
- Tipp: Im Kaufvertrag bestätigen, dass alle Einlagen bezahlt wurden. Im Kaufvertrag aufnehmen: Freistellungserklärung des Nachfolgers für den Fall, dass Gläubiger auf Übergeber mit Forderungen zukommen, muss Nachfolger ihn freistellen. Modalitäten für Übertragung u. Todesfall im Gesellschaftsvertrag festlegen.
2. Kleine Aktiengesellschaft (AG)
- Für: Unternehmer, die zusätzliches Kapital benötigen und/oder zum ausschließlichen Zweck der Unternehmensübertragung
- Gründung: AG ohne Börsennotierung. Anleger sind i. d. R. Mitarbeiter, Kunden oder Nachfolger. Unternehmer kann alleiniger Aktionär und Vorstand sein. Vorstand hat Entscheidungsbefugnis. Aufsichtsrat hat Kontrollbefugnis Notarielle Satzung. Eintragung ins Handelsregister. Stammkapital: 50.000 Euro
- Haftung: Beschränkt auf Gesellschaftsvermögen
- Übertragung: Jederzeit Übertragung formlos möglich. Wenn verbrieft, dann nach dem Wertpapierrecht. Bei vinkulierten Namensaktien: Übertragung nur mit Zustimmung der AG.
- Haftung nach Übertragung: Keine Haftung nach Übertragung. Nachhaftung bei Sachgründung, wenn Bewertung der eingelegten Sachen unter den Nominalwert der Aktie sinkt.
Constance Möhwald